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L A N G E R

Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (StVZO)

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  • • die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
  • • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
  • • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

§13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge (EG-FGV)

(1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.

(2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 beantragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge genehmigt werden soll und dass die maximal mögliche Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers, der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn

• diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie bereits eine Typgenehmigung
• beantragt worden ist und die zuständige Genehmigungsbehörde die Beantragung bestätigt, oder
• es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG handelt.

(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen, die oder der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Genehmigungsbogen muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen.

(4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes sind für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen, auf Grund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

(a) das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder
(b) trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de